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Urheberrecht

Das Urhebergesetz schützt künstlerische oder wissenschaftliche Leistungen, die eine künstlerische oder originelle Ausdrucksform haben. Der Urheberrechtsschutz beginnt mit der Schöpfung eines Werkes und ist unabhängig von einer Registrierung.

Bei diesen Werken kann es sich beispielsweise um Fotos, Texte oder Musik- und Filmdateien handeln. Das Herunterladen und Weiterverbreiten urheberrechtlich geschützter Inhalte, z.B. Fotos, Videos, Musik- und Filmdateien ist verboten. Zwar kann man sich für eigene Zwecke von urheberrechtlich geschützten Werken eine sog. „Privatkopie“ anfertigen, aber auch nur dann, wenn man hierfür keine Kopierschutzmaßnahmen umgeht und die Kopie nicht „Erwerbszwecken“ dient. Außerdem muss das Werk – beispielsweise ein Musikvideo – legal hergestellt und veröffentlicht worden sein.

javiindy / photocase.de

Uploads und Downloads

Wenn solche Werke im Internet gratis angeboten werden, muss man als Nutzer deshalb sorgfältig zu prüfen, ob sie damit „automatisch“ urheberrechtsfrei sind. Bei dem Download von Musikdateien kann es in Zweifelsfällen ratsam sein, sich an die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) zu wenden. Kostenlos angebotene Streaming-Dienste mit Filmangeboten sind in der Regel illegal. Wer beispielsweise auf Youtube den Mitschnitt einer Fernsehserie hochlädt, verstößt gegen das Urhebergesetz und kann sich dabei sogar strafbar machen, §§ 106 ff. StGB. Dies gilt erst recht, wenn zuvor ein Kopierschutz (Verschlüsselung des Videoinhaltes einer DVD o.ä.) umgangen wird (§§ 95a i.V.m. 108b StGB).

Recht am eigenen Bild

Ergänzend schützt das „Kunsturheberrechtsgesetz“ besondere Persönlichkeitsrechte, wie z.B. das Recht am eigenen Bild. Jeder Mensch soll grundsätzlich selbst bestimmen können, ob er fotografiert wird und ob und wie diese Fotos in der Öffentlichkeit verbreitet werden. So ist die Veröffentlichung von Fotos einer Disco-Veranstaltung im Internet deshalb grundsätzlich nur mit Einwilligung der Abgebildeten zulässig. Besonders geschützt ist der private Lebensbereich: Wer unbefugt Fotos von einer anderen Person in einer Wohnung herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, macht sich nach § 201a StGB strafbar.

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