Internet und Recht Informationen für Eltern

Kaufverträge und Haftung im Internet

Die meisten Jugendlichen haben schon über das Internet Musikdateien heruntergeladen, Kleidungsstücke oder andere Waren gekauft oder an einer Internetauktion teilgenommen. Die wenigsten werden dabei wissen, ob und wie dabei ein (Kauf-)Vertrag zustande kommt. Hierfür genügt der schon erwähnte einfache Mausklick.

Minderjährige im Alter zwischen 7 und 17 Jahren sind beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB). Wenn sie einen (Kauf-)Vertrag abschließen möchten, benötigen sie die Einwilligung ihrer Eltern. Kauft der Minderjährige aber etwas von seinem Taschengeld (sog. „Taschengeldparagraph“, § 110 BGB), gilt der Vertrag als von Anfang an wirksam, weil in der Überlassung des Taschengeldes die stillschweigende Einwilligung der Eltern zu sehen ist.

complize / photocase.de

Schließt der Jugendliche einen solchen wirksamen Vertrag im Internet, gelten hierfür besondere Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher (§§ 312 c ff. BGB). Unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen kann man sich von einem Kauf durch Ausübung eines Widerrufsrechts wieder lösen. Eine Begründung dafür ist nicht erforderlich.

Will der Jugendliche selbst als Verkäufer tätig werden, braucht er hierfür die Einwilligung der Eltern. Die Einwilligung ist auch dann erforderlich, wenn der Jugendliche eine eigene Homepage zu kommerziellen Zwecken einrichtet. Unabhängig davon sind die Haftungsrisiken, die sich aus dem Telemediengesetz ergeben, zu beachten. Denn der Jugendliche wird als Betreiber der Homepage zum „Diensteanbieter“ und haftet deshalb für eigene und u.U. auch für fremde Inhalte. Existiert eine Kommentarfunktion auf der Homepage oder werden Inhalte verlinkt, haftet der Jugendliche dann ab Kenntniserlangung auch für Inhalte Dritter.

Umgekehrt ist auch Vorsicht geboten, wenn der Jugendliche selbst Äußerungen oder Kommentare in sozialen Netzwerken, Internetforen oder Blogs abgibt. Denn dann gelten über § 7 Telemediengesetze wieder die allgemeinen Gesetze, also beispielsweise das Strafgesetzbuch, das Bürgerliche Gesetzbuch, aber auch das Bundesdatenschutzgesetz und das Grundgesetz. Solange der Blogbetreiber aber keine Kenntnis von etwaigen rechtswidrigen Inhalten hat, ist er hierfür nicht verantwortlich; es bleibt also bei der Verantwortlichkeit des Jugendlichen, der entsprechende Äußerungen abgegeben hat.