Internet und Recht Informationen für Eltern
Internetstrafrecht und Jugendschutzgesetz
Heutzutage gelangt man über das Internet an zahllose Informationen. Dabei ist nicht immer leicht zu unterscheiden, wann eine Meinung geäußert und wann von Tatsachen gesprochen wird.
Das Grundgesetz sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) als hohes Gut an. Allerdings ist dieses Recht nicht grenzenlos; zu beachten ist dabei die Wechselbezüglichkeit zwischen dem Schutz der persönlichen Ehre und dem Grundrecht der Meinungsfreiheit. Die Verbreitung von Hass- oder Gewaltpropaganda über das Internet verstößt deshalb nicht nur gegen Interessen der Allgemeinheit, sondern verstößt auch gegen Rechte des Einzelnen und stellt eine Straftat (§ 130 StGB) dar.

Ganz allgemein gesprochen: für das Internet gelten keine Ausnahmeregeln, sondern die Gesetze „wie im richtigen Leben“. Dies hat der Gesetzgeber an verschiedenen Stellen durch entsprechende Regelungen klargestellt.
In § 184d StGB steht deshalb beispielsweise, dass auch derjenige nach §§ 184 bis 184c StGB (Verbreitung pornographischer Schriften) bestraft wird, der eine „pornographische Darbietung durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet“.
Jugendschutzgesetz
Daneben hat der Gesetzgeber zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewaltdarstellungen und pornographischen Inhalten im Internet das Jugendschutzgesetz und den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag erlassen. Immer wieder werden über soziale Netzwerke auch Kettenbriefe versandt, bei denen dem Empfänger damit gedroht wird, ihm werde Unheil zustoßen, wenn er die Nachricht nicht umgehend an Freunde und Bekannte weiterleite. Der Weiterversand solcher Nachrichten kann strafrechtlich als Nötigung gewertet werden.